Steiner-HiTech

AGB der Ing. E. Steiner High-Tech Personalbereitstellungs- und Technische Dienstleistungsges.m.b.H

in Folge kurz STEINER-HITECH GmbH genannt.

1. Tätigkeit:

STEINER-HITECH GmbH stellt dem Kunden (=Beschäftiger) ausschließlich unter Anerkennung und Anwendung dieser allgemeinen Geschäftsbedingungen einen oder mehrere Arbeitnehmer (=überlassene Arbeitskraft) zur Verfügung oder vermittelt diese.

2. Gültigkeit:

Die nachstehenden Geschäftsbedingungen gelten für Vertragsverhältnisse, die STEINER-HITECH GmbH im Rahmen der Arbeitskräfteüberlassung nach dem AÜG eingeht. Bei Kollision mit Geschäftsbedingungen des Vertragspartners gehen die nachstehenden Geschäftsbedingungen vor.

3. Qualifikation:

Der Kunde darf die überlassene Arbeitskraft nur zu den mit STEINER-HITECH GmbH vereinbarten Diensten heranziehen. Er bringt die überlassene Arbeitskraft tatsächlich Leistungen einer höherwertigen Qualifikationsstufe, so gilt diese als vertraglich geleistet und (insbesondere) ist diese zu entlohnen sowie zu verrechnen.

4. Unfallhaftung:

Die überlassenen Arbeitskräfte sind nicht berechtigt, im Namen des Beschäftigers Geld, Wertsachen, Inkasso bzw. vertraglich nicht vereinbarte Verpflichtungen zu übernehmen. STEINER-HITECH GmbH übernimmt grundsätzlich keine Haftung, falls die überlassene Arbeitskraft mit Geld, Wertpapieren, Systemen, empfindlichen oder kostbaren Waren zu tun hat oder falls er die ihm von unseren Kunden anvertrauten Gegenstände, Maschinen, Kraftfahrzeuge, Systeme, Software und/oder Materialien beschädigt. Gegenüber Dritten arbeitet die überlassene Arbeitskraft unter der ausschließlichen Verantwortlichkeit des Beschäftigers.

Eine Haftung für überlassene Arbeitskräfte bei Unfällen, sei es für Körperverletzungen oder Materialschäden, die der Beschäftiger, dessen Personal oder Dritte erleiden, ist ausgeschlossen. Es obliegt dem Beschäftiger, sämtliche erforderlichen Versicherungen abzuschließen, um sich gegen die oben genannten Risiken zu schützen.

5. Fürsorge:

Im Sinne des § 2 in Verbindung mit § 6 AÜG ist der Beschäftiger für die Dauer der Überlassung für die Einhaltung der Arbeitnehmerschutzvorschriften und der Fürsorgepflichten im weitesten Sinne verantwortlich. Des weiteren gelten die Bestimmungen des AÜG in der jeweils geltenden Form.

6. Verschwiegenheit:

STEINER-HITECH GmbH verpflichtet die überlassenen Arbeitskräfte zur Wahrung aller Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse des Beschäftigers gegenüber jedermann und zu jeder Zeit, woraus jedoch keinerlei Schadenersatzansprüche abzuleiten sind.

7. Stundennachweis:

Über das Ausmaß der Beschäftigung im Betrieb des Beschäftigers führt die überlassene Arbeitskraft Aufzeichnungen auf dem STEINER-HITECH GmbH Stundennachweis-Formular. Dieser Stundennachweis ist für STEINER-HITECH GmbH auch die Grundlage der Abrechnung der finanziellen Ansprüche von STEINER- HITECH GmbH aus dem Vertrag mit dem Beschäftiger. Die Nichtgenehmigung der Stundennachweise berechtigt den Beschäftiger nicht zur Zurückhaltung der Zahlung.

8. Rechnungslegung:

Rechnungslegung erfolgt monatlich. Die Kontrolle der Arbeitszeit und die Genehmigung der Stundennachweise ist Teil der Arbeitszeit und erfolgt unmittelbar vor Beendigung der täglichen Arbeitszeit. Der Beschäftiger erklärt sich bereit, vor Aufnahme der Tätigkeit STEINER-HITECH GmbH die Person des Genehmigenden schriftlich und namentlich zu bezeichnen.

9. Einsatz:

Bei Verwendung von überlassenen Arbeitskräften über einen vereinbarten Endtermin hinaus, gelten die Bestimmungen des erteilten Auftrages weiter. Wenn die Einsatzdauer nicht im vorhinein schriftlich fixiert wurde, wird der Beschäftiger mindestens sechs Wochen vor der geplanten Einsatzbeendigung STEINER-HITECH GmbH schriftlich vom Endigungszeitpunkt der Überlassung verständigen. Verletzt der Beschäftiger diese Pflicht, hat er das für die Überlassung vereinbarte Entgelt für die Dauer von sechs Wochen nach Einsatzende zu bezahlen (Basis Normalarbeitszeit/Woche mal vereinbartem Normalstundensatz).

10. Haftung:

STEINER-HITECH GmbH haftet für die sehr sorgfältige Auswahl der diesbezüglich überlassenen Arbeitskräfte, nicht jedoch für die mangelfreie Ausführung der Arbeiten, da die überlassenen Arbeitskräfte für die Dauer der Überlassung als Arbeitnehmer des Beschäftigers anzusehen sind (insbesondere im Sinne des § 7 Abs. 1 AÜG). Schutzwirkungen zugunsten Dritter, die sich aus der Tätigkeit überlassener Arbeitskräfte für den Beschäftiger ergeben, sind vom Beschäftiger unter Schad- und Klagloshaltung von der STEINER-HITECH GmbH wahrzunehmen. Wechselseitige Forderungen der Vertragspartner dürfen weder im Rahmen dieses Vertragsverhältnisses noch im Rahmen anderer Vertragsverhältnisse kompensiert werden.

11. Datenschutz Bewerberdaten:

1.) Der BewerberIn erklärt sich damit einverstanden, dass die personenbezogenen Daten für Zwecke der Abwicklung der Bewerbung gespeichert und verarbeitet werden. Beachten Sie bitte, dass Sie sämtliche Daten auf Ihr eigenes Risiko im Internet übermitteln.
2.) In keinem Falle wird STEINER-HITECH GmbH Ihre personsbezogenen  Daten zu Werbe- oder marketingzwecken Dritten zur Kenntnis geben.
3.) Ihre Daten werden nur mit Ihrer ausdrücklichen Zustimmung an ausgewählte Kunden weitergegeben. Der Kunde ist nicht berechtigt, Daten von abgelehnten Bewerbern an Dritte weiterzugeben oder abgelehnte Bewerber zu einem späteren Zeitpunkt innerhalb des nächsten Jahres ab Weitergabe der Daten von STEINER- HITECH GmbH ihrem Unternehmen, Tochterunternehmen oder Kundenunternehmen zu beschäftigen oder an diese zu vermitteln.
4.) Zur Sicherheit der verarbeiteten personsbezogenen Daten werden technologisch allgemein anerkannte Sicherheitsstandards verwendet, um diese Daten vor Mißbrauch, Verfälschung oder Verlust zu schützen..
5.) Die Zustimmung zur Verwendung der personsbezogenen Daten kann jederzeit widerrufen werden. Bitte wenden Sie sich an uns unter datenschutz@steiner-hitech.at

Details siehe Datenschutzerklärung

12. Schadloshaltung:

Wird STEINER-HITECH GmbH aus gesetzwidrigen Handlungen des Beschäftigers im Rahmen der Arbeitskräfteüberlassung in irgendeiner Form verschuldensunabhängig in Anspruch genommen, so wird der Beschäftiger STEINER-HITECH GmbH schad- und klaglos halten.

13. Haftungsbeschränkung:

Im Sinne des § 7 AÜG wird festgestellt, dass die dort genannten Haftungsbeschränkungen zugunsten der überlassenen Arbeitskraft gelten.

14. Beschäftigung:

Der Beschäftiger darf mit einer überlassenen Arbeitskraft binnen eines Jahres, ab dem Ende der tatsächlichen Beschäftigung in seinem Betrieb, ein Arbeitsverhältnis oder die Leistung von Diensten in anderer Form nur mit ausdrücklicher schriftlicher Zustimmung STEINER-HITECH GmbH vereinbaren. Auch ist es dem Beschäftiger untersagt, die überlassene Arbeitskraft über einen anderen Personaldienstleister zu beschäftigen. Bei Zuwiderhandeln ist STEINER-HITECH GmbH berechtigt, die damit in Zusammenhang stehenden Kosten und Schäden in Rechnung zu stellen.

15. Wartefrist:

Die Wartefrist betont den Wert und die Qualität unserer Vermittlungsdienste. Nach Erhalt eines Angebots für einen Bewerber/ eine Bewerberin durch STEINER-HITECH GmbH verpflichtet sich der Beschäftiger eine Wartefrist von einem Jahr, beginnend ab dem Datum an dem das schriftliche Vermittlungsangebot zugesendet wurde, einzuhalten bevor er den Bewerber/ die Bewerberin in sein Unternehmen kostenlos aufnehmen kann. Sollte der Beschäftiger den Bewerber/ die Bewerberin innerhalb dieser Wartefrist in ein Arbeitsverhältnis aufnehmen, wird die vollständige Vermittlungsprovision gemäß den vereinbarten Konditionen sofort fällig. Dies trifft auch zu, wenn es sich um eine andere Position als im Initialangebot vermerkt handelt.

16. Geltendmachung von Ansprüchen:

Ansprüche des Beschäftigers, die insbesondere aus der Verletzung von Geheimhaltungspflichten oder Konkurrenzklauseln insbesondere für die Zeit nach Ende der Beschäftigung im Betriebe des Beschäftigers, aus Patentsachen und Dienstnehmerhaftpflichtangelegenheiten entstehen, sind ausschließlich gegen und mit der überlassenen Arbeitskraft direkt zu führen.

17. Hinweise zur Sprachregelung und Gleichberechtigung Geschlechter:

Im Sinne einer leichteren Lesbarkeit wurde auf unserer Homepage auf die Unterscheidung in weibliche und männliche Schreibweise verzichtet und jeweils die männliche Form verwendet . Das betreffende Wort bezieht sich jedoch auf beide Geschlechter. So sind beispielsweise mit Bewerber sowohl BewerberInnen als auch Bewerber gemeint.

18. Kostenersatz Bewerbungsgespräche

Reisekosten für Bewerbungsgespräche werden von uns nicht ersetzt.

19. Gerichtsstandort:

Als Gerichtsstandort gilt Wien.

Stand Juli 2024

AGBs zum download